Statuten

Artikel 1 Name und Sitz

Die Fachlehrer-Vereinigung (Verein nach Schweizerischem Recht) trägt den Namen Fachlehrer-Vereinigung Bäckerei Konditorei Confiserie. Sitz der Vereinigung ist Luzern.

 

Artikel 2 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung fördert und unterstützt die fachliche, technologische, betriebswirtschaftliche, methodische und didaktische Weiterbildung der Mitglieder mit dem Ziel einer hohen und einheitlichen Unterrichtsqualität in der Grundbildung.

Die Vereinigung nimmt zuhanden der Trägerverbände Grundbildung, dem Schweizer

Bäcker-Confiseurmeister-Verband sowie der Richemont Fachschule Stellung zu Fragen der praktischen und theoretischen Grundbildung sowie zum Qualifikationsverfahren.

Artikel 3 Zielsetzungen

Zur Zielerreichung stellt sich die Vereinigung folgende Aufgaben:

  • Enge Zusammenarbeit mit den Trägerverbänden Grundbildung.
  • Organisation und Durchführung von Weiterbildungskursen für die Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, der Richemont Fachschule sowie Branchenorganisationen.
  • Betreiben von Branchen- und Nachwuchsmarketing sowie Beteiligungen an Fachausstellungen.
  • Beratung der Mitglieder in Fragen der Unterrichtsgestaltung inklusive einheitlichen Lehrplänen sowie direkte Unterstützung mit Entwicklung entsprechender Instrumente und Hilfsmittel.
  • Mitarbeit bei der Erarbeitung von Bildungsverordnungen, Bildungsplänen und Qualifikationsverfahren sowie von Lehrmitteln in Zusammenarbeit mit den Trägerverbänden.
  • Zusammenarbeit mit ausländischen Fachlehrerorganisationen.

 

Artikel 4 Zusammenarbeit mit dem SBC

Der Schweizer Bäcker-Confiseurmeister-Verband unterstützt die Bestrebungen der Vereinigung durch finanzielle Zuwendungen, deren Höhe von den Verbänden festgesetzt wird.

Statutenänderungen sind vom SBC durch die zuständigen Instanzen zu genehmigen.

 

Artikel 5 Mitgliedschaft

Der Vereinigung können alle Berufsfachlehrer, die kantonalen / regionalen Ausbildungsverantwortlichen der Grundbildung sowie die Instruktorinnen und Instruktoren der Produktion und die Instruktorinnen und Instruktoren des Detailhandels angehören.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung des Gesuches. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss zuhanden der Generalversammlung zu rekurrieren, welche abschliessend entscheidet.

Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten / Sekretariat auf Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.

Falls wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss zuhanden der Generalversammlung zu rekurrieren, welche abschliessend entscheidet.

Personen und Institutionen, welche die Ziele der Vereinigung fördern und unterstützen, können als Gönnermitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht aufgenommen werden.

Der laufende Jahresbeitrag ist sowohl im Falle des Austrittes als auch des Ausschlusses geschuldet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

Artikel 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung und behandelt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes vom Präsidenten
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Entlastung der geschäftsführenden Organe / des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages sowie der Vorstandsentschädigungen
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes sowie der Revisoren
  • Bestimmen des Tagungsortes der nächsten Generalversammlung
  • Beschlussfassung Statutenänderungen oder Vereinsauflösung
  • Behandlung von Anträgen

· Entscheid über Rekurse gegen Ausschlüsse von Mitgliedern

Die Generalversammlung findet jährlich statt.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt.

Die Einberufung der ordentlichen wie einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in den entsprechenden Verbandspublikationen und / oder einer persönlichen Einladung, unter Angabe der Traktanden.

Mitgliederanträge müssen bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet dem Präsidenten eingereicht werden.

Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden.

Jede rechtsgültig einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Abstimmungen erfolgen offen. Die Generalversammlung kann auf Antrag geheime Abstimmungen beschliessen.

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder.

Artikel 7 Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ für alle Geschäfte die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder der Kontrollstelle fallen. Er ist berechtigt, wichtige Geschäfte der Generalversammlung vorzulegen.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Der SBC sowie die Richemont Fachschule sind ebenfalls mit je einer von ihnen abgeordneten Person im Vorstand vertreten.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung führen der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv. Für die reibungslose Erledigung der administrativen Sekretariatsarbeiten kann die Regelung durch den Vorstand erweitert werden.

Der Vorstand kann über Ausgaben bis zum Betrag von CHF 6‘000.00 pro Kalenderjahr selbständig beschliessen.

Die Höhe der Sitzungsgelder / Entschädigungen werden durch die Generalversammlung festgesetzt.

Entschädigungen für die Vertreter der Verbände und der Richemont Fachschule gehen in der Regel zu Lasten dieser Institutionen.

Artikel 8 Spezialkommissionen

Der Vorstand kann Spezialkommissionen einsetzen. Er wählt die Mitglieder, regelt die Verantwortung und Kompetenz sowie die Entschädigungen.

Artikel 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisoren haben vor der Generalversammlung die gesamte Jahresrechnung und Bilanz zu prüfen.

Zur Vornahme einer gründlichen Überprüfung und Kontrolle sind den Revisoren sämtliche Belege, Protokolle und Korrespondenzen vorzulegen.

Die Revisoren sind berechtigt, unangemeldet eine Prüfung vorzunehmen.

Sie haben über ihre Tätigkeiten und Feststellungen dem Vorstand und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

Artikel 10 Finanzen

Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen
  • dem jährlichen Beitrag des SBC
  • den Gönnerbeiträgen
  • verschiedene Einnahmen

Die Rechnung ist auf Ende jedes Kalenderjahres abzuschliessen.

Die Jahresbeiträge sind jährlich im Voraus zahlbar.

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 11 Schlussbestimmungen

Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller an einer Generalversammlung anwesenden Aktivmitgliedern erfolgen. Über die Art und Weise der Liquidation entscheidet die Generalversammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst.

Vorhandenes Vermögen ist bei einer Vereinsauflösung beim SBC zu deponieren. Bei einer allfälligen Neugründung innert 5 Jahren ist dieses Geld wieder zur Verfügung zu stellen.

Die Statuten ersetzen die Statuten vom 26. April 2008, inklusive Anpassungen. Genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung am 22. März 2014 in Langenthal.

Redaktion: Reto Fries, Direktor Richemont

Rechtliche Überarbeitung: Dr. Urs Lischer, Rechtsanwalt, Luzern

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